ISM

Inklusives Soziales Miteinander Merzenich e.V. (gegr. 1974)

Erlenweg 9
52399 Merzenich

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Satzung

 

 

Satzung

 

ISM - Inklusives Soziales Miteinander - Merzenich e.V. (gegr. 1974)

 

Satzung vom 28.02.2023

 

 

Satzung

 

Inklusives Soziales Miteinander – Merzenich e.V.

(ISM, gegründet 1974)


 § 1      Name und Sitz, Geschäftsjahr

1)     Der Verein trägt den Namen Inklusives Soziales Miteinander – Merzenich e.V.
(ISM, gegründet 1974).

2)     Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren
eingetragen, mit dem Sitz in Merzenich.

3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Wesen und Aufgabe

1)  Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich zur Aufgabe gestellt hat,
Menschen der Gemeinde Merzenich, die von Geburt an geistig und/oder körperlich
behindert sind bzw. im Laufe ihres Lebens eine Behinderung erleiden, freiwillig und
ohne Rechtsanspruch zu unterstützen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt
der Unterstützung ihren ständigen Aufenthaltsort im Gemeindegebiet Merzenich
haben.

2)  Diese Unterstützung erhalten nur die Menschen mit Behinderung, die nicht in der
Lage sind, für ihren Lebensunterhalt beruflich selbst zu sorgen. Die Unterstützung
der Menschen mit Behinderung durch die ISM ergänzt die Hilfe und Förderung
durch die öffentliche Hand.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

1)  Die ISM verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

2)  Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorhaben, wie z.B. Veranstaltungen von Zusammenkünften und die Organisation und Durchführung von Erholungsmöglichkeiten, die der Verbesserung der Lebensbedingungen und Förderung des geistigen, seelischen und körperlichen Wohles der Menschen mit Behinderung dienen.

4)  Die unterschiedlichen Angebote haben auch das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.

5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

9)  Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Aufwendungen müssen tatsächlich angefallen und nachgewiesen, erforderlich und angemessen sein.

 

§ 4      Mitgliedschaft

1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.

2)  Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.

3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

4)  Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

5)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten).
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 7, dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

6)  Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist er/ sie vom Amt suspendiert.

 

§ 5      Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft

1)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 30.6. eines jeden Jahres zu zahlen.

2)  Jedes Mitglied sollte sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen.

3)  Jedes Mitglied ist in jeder Mitgliederversammlung persönlich stimmberechtigt.

 

§ 6      Organe des Vereins

Organe der ISM sind

·      die Mitgliederversammlung

·      der Vorstand

§ 7      Mitgliederversammlung

1)  Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Vorstand beantragt.

3)  Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder auf Verlangen schriftlich.
Zur Annahme eines Beschlusses reicht die einfache Stimmenmehrheit.
§ 2 „ Wesen und Aufgabe“ kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

5)  Die Mitgliederversammlungen werden von der /dem
1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes, einberufen und geleitet.

6) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der  Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 8      Aufgabe der Mitgliederversammlung

1)  Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

·         Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

·         Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

·         Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·         Änderung der Satzung

·         Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern

2)  Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern ist die in § 7 erforderliche Stimmenmehrheit ausreichend.

3)  Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von der /dem Vorsitzenden oder ihrer /seinem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in und einem Mitglied unterzeichnet.

 

§ 9      Vorstand

1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2)    Der Gesamtvorstand besteht aus

i)      1. Vorsitzende/n,

ii)     2. Vorsitzende/n,

iii)    Schriftführer/in,

iv)   Kassierer/in und

v)    bis zu sechs Beisitzern/innen.

3)    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind
1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassierer/in.

4)    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

5)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

6)    Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Ehrenvorsitzenden bestellen, der berechtigt ist, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 

 

§ 10   Aufgaben des Vorstandes

1)    Aufgaben des Vorstandes sind

·      Führung der laufenden Geschäfte

·      Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

·      Erstattung des Tätigkeitsberichtes

2)  Zeichnungsberechtigt im Innenverhältnis ist die/der 1. Vorsitzende, in dessen
Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

 

3) Die Vorstandssitzung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden, die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens per E-Mail zu fassen.

 

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die des Vorstandsmitgliedes, dass die Vorstandssitzung leitet.

 

§ 11   Kassenprüfer

1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
 Ihre Amtszeit beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre; eine unmittelbare Wiederwahl ist
 möglich.
 

2)  Die Kassenprüfer prüfen die Führung des Kassenbuches, die Bestände und
 Belege. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
 Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Datenschutz im Verein

       1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
     Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
    
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
     und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und
    
verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

   a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Artikel 15
       DSGVO;

   b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
   sind, gemäß Artikel 16 DSGVO;

   c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Artikel 17 DSGVO;

   d) Einschränkung   der Verarbeitung der zu  seiner  Person  gespeicherten  Daten
   gemäß Artikel 18 DSGVO;

   e) Übertragbarkeit seiner Daten gemäß Artikel 20 DSGVO, d.h. die betroffene Person
   hat das Recht, die sie betreffenden
personenbezogenen Daten, die sie einem
   Verantwortlichen bereitgestellt hat, zu erhalten, und sie hat das Recht, diese
   Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln.

            f)  Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
      es  untersagt,  personenbezogene  Daten  unbefugt  zu  anderen  als  dem  zur
      
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
     
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
      das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4) Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfällt, da weniger als 10 Personen
      ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

§ 13   Auflösung des Vereins

1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Merzenich, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14   Inkrafttreten der Satzung

1)  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2023
beschlossen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2)  Sie löst die Satzung vom 22. Februar 2016 ab.